Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die dafür vorgesehene Überprüfungen durchgeführt, und auch keine groben Mängel vorgefunden wurden.

Laut AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) müssen Arbeitsmittel Abnahmeprüfungen und regelmäßige Prüfungen unterzogen werden.

Die Prüfungen dürfen nur von einem dafür zugelassenen Prüfer durchgeführt werden.


Wir befassen uns unter anderem mit der Abnahmeüberprüfung (§7 AM-VO) von:

  • kraftbetriebene Türen und Tore
  • Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche von über 10 m²
  • Fahrzeughebebühnen

Darüber hinaus mit Wiederkehrende Prüfungen (§8 AM-VO) von:

  • Leitern
  • Regale
  • Gefahrstoffschränke
  • kraftbetriebene Türen und Tore
  • Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche von über 10 m²
  • Fahrzeughebebühnen